Photovoltaikanlage Dorfgemeinschaftshaus Rettershain

Liebe Mitglieder und alle Interessierten an einer finanziellen Bürgerbeteiligung an unserem Projekt der Photovoltaik-Dachanlage auf dem Dorfgemeinschaftshaus (DGH) in Rettershain. Nachfolgend haben wir in einem Leitfaden Informationen zu dem Projekt aufgeführt.

Sollten Sie Interesse an einer Bürgerbeteiligung haben, so teilen sie uns dies bitte bis spätestens zum 1. April 2024 formlos mit einer e-mail unter Angabe ihrer vollständigen Anschrift und der Höhe der Darlehenssumme mit. Bitte senden sie ihre e-mail an rettershain@egom.de oder gerne auch postalisch an EGOM, Im Mühlstück 14, 56357 Strüth. Wir werden uns dann frühzeitig vor dem Stichtag 01.04.2024 bei allen Interessierten melden und das weitere Prozedere abstimmen. Auch Interessensbekundungen nach dem 1. April 2024 sind möglich, hier entscheidet jedoch der Vorstand der EGOM mit Blick auf die bisher schon erteilten Darlehenszuteilungen, ob diese noch berücksichtigt werden können.

Die finanzielle Bürgerbeteiligung bieten wir ihn Form eines Nachrangdarlehens an, da wir hier einen festen Zinssatz anbieten können. Desweiteren kommt uns und dem Darlehensgeber entgegen, daß die administrativen Anforderungen niedrig und somit der Aufwand für alle Beteiligten überschaubar ist. Das Darlehen ist zweckgebunden, d.h. dient nur der Finanzierung der PV-Dachanlage am DGH in Rettershain.

Sollten sie noch weitere Fragen/Anregungen haben oder auch sonstige Informationen zu unserem Projekt benötigen, so schreiben sie uns bitte eine e-mail an die schon erwähnte Adresse rettershain(at)egom.de. Beteiligen sie sich aktiv an unserem Erneuerbaren Energien-Projekt zur Gewinnung von „grünem Strom“ und wir freuen uns auf möglichst viele Interessenten an der Bürgerbeteiligung.

Ihr Vorstand der EGOM Thomas Schwab und Thomas Adler

 

 

A. Projektdaten

Anlagenstandort: Dorfgemeinschaftshaus Rettershain

Anlagenleistung: 80,84 kWp Module /

Wechselrichter: Linus LY 430W / Azzurro Wechselrichter 80 kW

Installateur: Elektromontage Voss, Strüth

Installation: voraussichtlich März/April 2024

EEG-Inbetriebnahme: in Abhängigkeit Zulassung Netzbetreiber, möglichst zeitnah

Dachpachtvertrag mit Gemeinde: 20 Jahre + Verlängerungsoption 5 Jahre / Ankaufsrecht der Gemeinde nach frühestens 7 Jahren

Netzeinspeisung (Volleinspeisung) erste volle Betriebsjahr prognostiziert zw. 72.000-74.000 kWh CO2-Einsparung: rd. 35to pro Jahr

Einspeisevergütung: 0,1105 €/kWh

Versicherung: Natur- + technische Gefahren / geplant: Betriebsausfall

Gesamtkosten: brutto € 96.198 / netto € 80.838

Finanzierung: geplant Nachrangdarlehen bis zu T€ 60, Rest Eigenkapital

B. Finanzierung über Nachrangdarlehen durch die Mitglieder

1. Aus rechtlichen Gründen ist die Mitgliedschaft in der EGOM zwingend notwendig. Die Mindesteinlage zur Mitgliedschaft beträgt € 300 (3 x € 100) zzgl. einem einmaligen Eintrittsgeld von € 15 (siehe dazu auch unter www.egom.de/Genossenschaftmitglied werden)

2. Darlehensnehmer ist die EGOM und die Bereitstellung der Darlehensmittel erfolgt zweckgebunden zur Finanzierung des dargestellten Projektes. Die Darlehenssumme muß mindestens € 1.000 betragen.

3. Das Nachrangdarlehen wird auf 7 Jahre zu einem Zinssatz von 3% p.a. angeboten. Zins und Tilgung werden in einer gleichbleibenden Rate (sog. Annuitätendarlehen) jeweils am Ende eines Quartals (nachschlüssig) gezahlt.

4. Die Tilgung des Darlehens ist auf 15 Jahre ausgelegt, d.h. nach 7 Jahren sind rd. 41% der Darlehenssumme getilgt. Zu der Restschuld von rd. 59% besteht nach Ende des 7. Jahres die Möglichkeit der Rückzahlung oder der Verlängerung auf die restlichen 8 Jahre zu einem dann gültigen Zinssatz.

5. Darlehensbeginn nach heutigem Stand ist der 1. April 2024 (aber abhängig von dem Datum der Installation).

6. Das Darlehen wird nicht besichert. Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung der EGOM finden sie auf unserer Website unter www.egom.de/Genossenschaft/Dokumente.

7. Darlehen mit einem qualifizierten Nachrang: Darlehensgeber (Mitglied) und Darlehensnehmer (EGOM) haben grundsätzlich dieselben rechtlichen Pflichten wie bei einem normalen Darlehen. Der Darlehensgeber schuldet die fristgerechte Einzahlung der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme und die EGOM schuldet die Zahlung von Zins und Tilgung über die Laufzeit von 7 Jahren bzw. Rückzahlung der Restschuld nach Ende des 7. Jahres, wenn seitens des Darlehensnehmers gewünscht. Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen ist jedoch der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung der Zinsen qualifiziert nachrangig. Das hat zur Folge, dass er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend machen kann, wenn dadurch ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Darlehensnehmers herbeigeführt oder drohen würde. Die Ansprüche aus einem qualifizierten Nachrangdarlehen treten stets hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück

C. Fragen zum Nachrangdarlehen

  1. Warum wurde ein Nachrangdarlehen zur Finanzierung gewählt?

Bei  einem Nachrangdarlehen unterliegt die EGOM nicht den umfassenden administrativen Vorschriften des Kreditwesengesetz und des Vermögensanlagegesetz. Dies könnte die EGOM schon aus personellen und organisatorischen Gründen nicht leisten.

 

2. Welche Risiken bestehen für den Darlehensgeber bei einem Nachrangdarlehen?

Mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen gehen die Darlehensgeber wie bei jeder Geldanlage ein finanzielles Risiko ein. Die Geltendmachung des Anspruchs des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und Auszahlung der Zinsen ist gegenüber der Darlehensnehmerin solange und soweit ausgeschlossen, als dadurch auf Seiten der Darlehensnehmerin drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde.

Im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin tritt der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens bzw. Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen sämtlicher anderer nicht nachrangiger Gläubiger der Darlehensnehmerin zurück. Hierdurch kann ein Totalverlust des Darlehensbetrags seitens des Darlehensgebers eintreten. Eine über den Darlehensbetrag hinausgehende Haftung (Nachschusspflicht) des Darlehensgebers besteht nicht.

 

3. Wer kann ein Nachrangdarlehen gewähren?

Private und juristische Personen (Unternehmen), die Mitglied der EGOM sind.

 

4. Was passiert, wenn der Darlehensgeber die Darlehenssumme nicht rechtzeitig einzahlt?

Im Darlehensvertrag wird ein Stichtag vereinbart, zu dem der Darlehensgeber die Darlehenssumme spätestens einzuzahlen hat. Erfolgt dies nicht fristgerecht, kann die EGOM eine erneute Frist zur Einzahlung einräumen oder von dem geschlossenen Darlehensvertrag zurückzutreten.

 

5. Kann der Vertrag während der Laufzeit einseitig gekündigt werden?

Während der vereinbarten Laufzeit von 7 Jahren kann der Vertrag weder seitens EGOM noch von dem Darlehensgeber ordentlich gekündigt werden.

Sollten außergewöhnliche Anlässen oder Notlagen gegeben sein, kann die EGOM einer vorzeitigen Kündigung zustimmen, sofern die Liquidität der EGOM dadurch nicht gefährdet ist. Die genannten Anlässe sind der EGOM schlüssig darzulegen.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur im Sinne der Vereinbarungen im Darlehensvertrag möglich.

 

6. Kann der Vertrag auf dritte Personen übertragen oder als Sicherheit für Dritte hinterlegt werden?

Eine Übertragung auf andere Personen oder Institutionen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zur Besicherung von Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus einem anderen Vertrag.

 

7. Wie sieht die steuerliche Behandlung der Zinsen aus?

Die Zinsen aus dem Nachrangdarlehen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sofern der Darlehensgeber als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Darlehensforderung Teil seines Privatvermögens ist. Die EGOM kann und darf keine steuerlichen Auskünfte erteilen. Da die Besteuerung immer von den Verhältnissen des Darlehensgebers abhängt, wird die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen. Die EGOM ist bei Auszahlung der Zinsen nicht verpflichtet und wird daher auch keine Quellensteuern (wie z.B. Kapitalertragssteuer, Kirchensteuer etc.) einbehalten. An den Darlehensgeber kommt daher der gesamte Zinsbetrag zur Auszahlung.

Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und die darauf entfallende Einkommensteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu entrichten. Der Darlehensgeber erhält jährlich für seine Zinseinkünfte eine Bescheinigung von der EGOM

 

8. Was passiert, wenn der Darlehensgeber verstirbt?

Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben über.

Bei Übertragung im Wege der Erbfolge ist der Erbgang vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen. Die Übertragung der Nachrangdarlehen ist der EGOM unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, von dem bisherigen und dem neuen Darlehensgeber unter Nennung der Stammdaten des neuen Darlehensgebers mitzuteilen. Sollte die EGOM im Zeitraum zwischen wirksamer Übertragung und Unterrichtung Zins- und/ oder Rückzahlungen an den übertragenden Darlehensgeber geleistet haben, so gelten die Zins- und/ oder Rückzahlungsansprüche als mit schuldrechtlicher Wirkung erfüllt. Dem übernehmenden Darlehensgeber stehen keine weiteren Ansprüche gegen die EGOM zu.

 

Hinweise

Diese Kurzinformation stellt kein öffentliches Angebot und keine Aufforderung zur Beteiligung dar. Insbesondere ersetzt sie in keiner Weise die eigenverantwortliche Würdigung des maßgeblichen Nachrang-Darlehensvertrages. Diese Kurzinformation unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin. Die Genossenschaft haftet nur für solche Angaben in dieser Kurzinformation, die irreführend oder unrichtig sind.